Die Maske fällt und alle weiteren neuen Regelungen
Die Entscheidung, die Maskenplicht auf freiwilliger Basis einzuführen, wurde letztes Wochenende getroffen. Und damit tritt die 17te Eindämmungsverordnung in Bernburg sowie dem Salzlandkreis in Kraft. In dieser Verordnung wurde über die Schutzmaßnahmen wie das Tragen der Maske, die Testpflicht und die Situation in den Schulen entschieden.
Diese neuen Regelungen gelten ab dem 03.04.2022 und treten vorerst bis zum 30. April in Kraft.
Neue Corona Regeln
Die ab sofort vorliegenden Schutzmaßnahmen sowie Lockerungen, ermöglichen das, was sich viele Menschen in Bernburg schon vor langer Zeit gewünscht haben. Die Möglichkeit die Maske im öffentlichen Raum nicht mehr tragen zu müssen. Bundesweit gelten nun folgende Regeln:
Maskenplicht entfällt in folgenden Bereichen
- Supermärkten
- Drogerieläden
- Restaurants
- Kleidungsläden
- Schulen
- allen Einzelhandelsläden
Maskenpflicht besteht weiterhin in diesen Bereichen:
- Arztpraxen und Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen, und
- Rettungsdienste,
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs,
- Obdachlosenunterkünfte sowie
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Aktuelles zur Testplicht
- Krankenhäuser,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern,
- voll- oder teilstationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen,
- Schulen bis zum 24. April 2022,
- Kindertageseinrichtungen,
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen
Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Impfung entgegen nehmen können.
Schulbetrieb
- Die Maskenplicht entfällt ab dem 04. April und wird auf freiwilliger Basis fortgeführt.
- Nach einem Infektionsfall wird das Tragen von einer Maske für fünf Tage empfohlen.
- Die 1,5m Mindestabstand sind eine Empfehlung und müssen nicht eingehalten werden.
- Der Sport- sowie Musikunterricht findet ohne jegliche Einschränkungen statt.
Testplicht
Der Zutritt zum Schulgelände zur Erfüllung der Schulpflicht nach ist den Schülerinnen und Schülern und dem Schulpersonal nur gestattet, wenn diese:
1. bis zum 10. April 2022 an mindestens drei Tagen in der Woche und
2. in der Zeit vom 19. April 2022 bis zum 24. April 2022 mindestens ein mal getestet wurden
Nach dem 24. April entfällt die Testplicht an den Schulen.
Quarantäne
Für Angestellte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten muss im Infektionsfall ein Tätigkeitsverbot angeordnet werden.
Für die Allgemeinbevölkerung gilt dagegen eine dringende Empfehlung zur fünftägigen Isolierung im Infektionsfall, eine behördliche Anweisung ist nicht mehr notwendig.